Aktuelle Informationen
100 Jahre Busverkehr im Vogtland
Nahverkehrsschnuppertag im Vogtland
100 Jahre Busverkehr im Vogtland weiter lesen
Freizeitbus rollt mit Radanhänger
Sommerfahrplan gilt ab 4. Mai
Freizeitbus rollt mit Radanhänger weiter lesen
Fahrplanänderungen ab 6. Mai
Änderungen auf den Linien: City-Linie B Auerbach, V-55 und V-64
Inhalt
Dem Gesetzgeber verpflichtet
Erstattung von Beförderungsentgelt
nach Paragraf 10, Verbundtarif Vogtland (VTV), Allgemeine und besondere Beförderungsbestimmungen
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird grundsätzlich das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(2) Für nicht benutzte Einzelfahrscheine, Abschnitte der Mehrfahrtenkarten und Tageskarten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet. Eine Teilerstattung des Fahrpreises für Personen, die auf Gruppenfahrscheinen ihre Fahrt nicht angetreten haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein Verkehrsunternehmen die Nichtnutzung zu vertreten hat.
(3) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(4) Wird eine Fahrkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt entsprechend Anlage 8 des VTV erstattet.
(5) Anträge nach den Absätzen (1) bis (3) sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmens, bei welchem der Fahrausweis erworben wurde, zu stellen. Bei der DB AG sind die Anträge innerhalb von 6 Monaten bei einer DB-Verkaufsstelle einzureichen.
(6) Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungsentgelt gemäß Anlage 7 des VTV sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.
(7) Bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des VTV, besteht kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts. Fahrgeld für abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht erstattet.
Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr
Informationen zu den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr in Deutschland finden Sie unter
www.bahn.com
VVV e[x]xakt
Die Echtzeitauskunft
Servicetelefon: 03744·19449
Tourismus- und Verkehrszentrale Vogtland
